00.085.613
Urteil vom 17.10.2025 (ST.2025.43)
28. November 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.085.613 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2025 Urteil vom 17.10.2025 (ST.2025.43) Urteil vom 17. Oktober 2025 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Rheinfelden...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.085.613 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2025
Urteil vom 17.10.2025 (ST.2025.43) Urteil vom 17. Oktober 2025
Anklägerin: Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Vertreten durch Roman Keller, Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Staatsanwalt, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Zivil- und Strafkläger: Gezim Buzhala, geboren am 12. August 1990, von Italien, Parkstrasse 15, 5313 Klingnau Vertreten durch MLaw Yasin Cetin, Advocatura Cetin, Rechtsanwalt, Postfach, 6000 Luzern 6
Beschuldigter: Janko Batina, geboren am 2. Juni 1986, von Kroatien, Aarauerstrasse 8, 5107 Schinznach Dorf
Gegenstand: Strafverfahren betreffend versuchte Erpressung
Entscheid
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'350.00 c) den anderen Auslagen von Fr. 78.00 Total: Fr. 2'428.00
und werden auf die Staatskasse genommen.
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Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 45.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber.
Berufung:
Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung dieses begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären.
Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Erklärung der Berufung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Strafgerichts
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