00.085.641
Entscheid vom 30. Oktober 2025
28. November 2025Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.085.641 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2025 Entscheid vom 30. Oktober 2025 Kläger 1 Fuad Streli, geboren am 19. Januar 2000, von Kosovo, Waldh...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.085.641 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2025
Entscheid vom 30. Oktober 2025 Kläger 1 Fuad Streli, geboren am 19. Januar 2000, von Kosovo, Waldhofstrasse 69, 4310 Rheinfelden
Kläger 2 Lendar Amar Zafar, geboren am 20. März 2021, Waldhofstrasse 69, 4310 Rheinfelden gesetzlich vertreten durch Fuad Streli, Waldhofstrasse 69, 4310 Rheinfelden
Erwägungen
1.
und 2 vertreten durch MLaw Juliane Wyss, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden
Beklagte Morsal Zafar, geboren am 31. August 2000, von Afghanistan, Zürcherstrasse 143, 8406 Winterthur
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhalt und Kindsbelange [...]
Entscheid
1.Der Unterhaltsvertrag vom 5. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen bzw. die Vereinbarung vom 6. April 2022 wird rückwirkend per 1. März 2024 aufgehoben. 2.Dem Vater wird die alleinige elterliche Sorge zugewiesen.
3.Die superprovisorische Verfügung vom 24. März 2025 wird bestätigt. Lendar Amar Zafar, geb. 20. März 2021, wird unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
4.
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4.1Die Beklagte wird verpflichtet, dem Vater des Klägers 1 (Lendar Amar Zafar, geb. 20. März 2021) an dessen Unterhalt, jeweils monatlich vorschüssig folgende Beträge, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen:
Fr. 757.00 rückwirkend vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2025 Fr. 590.00 rückwirkend vom 1. August 2025 bis 28. Februar 2031 Fr. 739.00 vom 1. März 2031 bis 28. Februar 2036 Fr. 700.00 vom 1. März 2036 bis 28. Februar 2039 Fr. 682.00 ab 1. März 2039 bis längstens zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (falls kein Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung) (Art. 277 Abs.
2 ZGB)
4.2Die in Ziff. 4.1 hiervor vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2025 festgesetzten Unterhaltsbeiträge decken den gebührenden Unterhalt des Klägers 1 (Fremdbetreuungskosten) im Umfang von Fr. 58.00 nicht. 5.Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 4.1 basieren auf folgenden monatlichen Netto-Werten:
- Kindsvater: Einkommen ca. Fr. 4'600.00 Bedarf ca. Fr. 2'712.00
- Kindsmutter: Einkommen ca. Fr. 3'600.00 Bedarf ca. Fr. 2'843.00
- Lendar: Einkommen (Kinderzulage) Fr. 215.00 Einkommen (Ausbildungszulage ab 15 J) Fr. 268.00 Bedarf ab 01.03.2024 Fr. 1'030.00 ab 01.08.2025 Fr. 750.00 ab 01.03.2031 Fr. 950.00
6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1. vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2025 mit 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2026, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Nov. des Vorjahres © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
ursprünglicher Indexstand per Ende Oktober 2025 von 107.2 Punkten
7.Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird der Beklagten auferlegt.
Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Kläger 1 seinen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zurückzuerstatten. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'500.– zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 500.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.
8. 8.1Die Kostennote der Vertreterin der Kläger 1 und 2, Juliane Wyss, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Betrag von Fr. 3'007.65 (inkl. MWST in Höhe von Fr. 225.35) genehmigt.
8.2Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'007.65 (inkl. MWST in Höhe von Fr. 225.35) zu bezahlen.
Zustellung an: [...] - die Beklagte (amtliche Publikation)
[...]
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Familiengerichts
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