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Entscheid

00.085.645

Entscheid vom 11. November 2025

1. Dezember 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.085.645 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2025 Entscheid vom 11. November 2025 Klägerin Matshidiso Sannah Mokoena, geboren am 15. Dezember 1973,...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.085.645 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2025

Entscheid vom 11. November 2025 Klägerin Matshidiso Sannah Mokoena, geboren am 15. Dezember 1973, von Südafrika, 50 Forsyth Road, Noordheuwel, ZA-4303 Krugersdorp vertreten durch Jonas Ammann, Berger Rohrer Rechtsanwältinnen AG, Rechtsanwalt, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden

Beklagter Mmatloy Ambrose Setati, geboren am 31. August 1965, von Südafrika, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil (BVG-Regelung)

[...]

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Auf eine Teilung der in der Schweiz während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien wird verzichtet.

​2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'400.– (inkl. Publikationskosten) und den Kosten für die Übersetzung von Fr. 132.50, total Fr. 1'532.50, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 766.25 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss in Höhe von Fr. 800.– verrechnet. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Klägerin nach Rechtskraft den Betrag von Fr. 33.75 zurückzuerstatten. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 766.25 zu bezahlen.

3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Zustellung an: [...] - den Beklagten (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau) [...]

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium II des Familiengerichts

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