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Entscheid

00.085.651

Entscheid vom 27.11.2025 (SG.2025.222)

28. November 2025Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.085.651 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2025 Entscheid vom 27.11.2025 (SG.2025.222) Besetzung: Gerichtspräsident Märki Gesuchstellerin: SVA Aargau, Ky...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.085.651 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2025

Entscheid vom 27.11.2025 (SG.2025.222) Besetzung: Gerichtspräsident Märki

Gesuchstellerin: SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegnerin: Codma GmbH, Aescherweg 5, 5725 Leutwil Zustelladresse: Antonio Russoniello, In Strèda Vegia, 6705 Cresciano

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurs (2'232'602)

Erwägungen

Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm den Antrag, es sei in der Betreibung 135994 des Betreibungsamtes Reinach (Zahlungsbefehl vom 10. September 2024) über die Gesuchsgegnerin der Konkurs zu eröffnen. Die Gesuchsgegnerin hat bis zu der auf 27. November 2025, 08:20 Uhr, angesetzten Verhandlung keine Zahlung geleistet, und die Gesuchstellerin hat das Konkursbegehren auch nicht zurückgezogen. Nachdem die Gesuchgegnerin auch keine der in Art. 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend macht, ist der Konkurs über sie zu eröffnen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 68 SchKG), aber mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen.

Der Gerichtspräsident entscheidet:

1.

Über Codma GmbH, Aescherweg 5, 5725 Leutwil wird mit Wirkung ab 27. November 2025, 08:20 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

3.

Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.

4.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

5.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Kulm Präsidium des Zivilgerichts I

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