00.085.939
Entscheid vom 4. November 2025
3. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.085.939 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2025 Entscheid vom 4. November 2025 Klägerin 1: Elif Aliev, geboren am 3. März 2020, von Bulgarien, Oberfe...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.085.939 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2025
Entscheid vom 4. November 2025 Klägerin 1: Elif Aliev, geboren am 3. März 2020, von Bulgarien, Oberfeldstrasse 14, 4665 Oftringen Kläger 2: Denis Aliev, geboren am 3. März 2020, von Bulgarien, Oberfeldstras-se 14, 4665 Oftringen
Erwägungen
1.
und 2 gesetzlich vertreten durch Silviya Pencheva, Oberfeldstrasse 14, 4665 Oftringen
1.
und 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Torres, Landmann & Partner, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich Beklagter: Mehmed Mustafov Aliev, geboren am 3. Juli 1979, von Bulgarien, ul. Jasen 28, BG-9120 Dolni chiflik
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Kindesunterhalt
Entscheid
1. Der Beklagte wird verpflichtet der gesetzlichen Vertreterin der Kläger 1 und 2 an den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder Elif Aliev, geboren am 3. März 2020, und Denis Aliev, geboren am 3. März 2020, monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
1. Phase: 9. August 2023 bis 11. Mai 2025 - je Fr. 492.00, davon Fr. 29.00 Betreuungsunterhalt. Das Manko zum gebührenden Unterhalt beträgt je Fr. 231.00, davon Fr. 231.00 Betreuungsunterhalt.
2. Phase: 12. Mai 2025 bis 31. August 2025 - je Fr. 492.00, davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt Das Manko zum gebührenden Unterhalt beträgt je Fr. 951.00, davon Fr. 780.00 Betreuungsunterhalt.
3. Phase: 1. September 2025 bis 28. Februar 2030 - je Fr. 492.00, davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt Das Manko zum gebührenden Unterhalt beträgt je Fr. 50.00, davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt.
4. Phase: 1. März 2030 bis zum Abschluss einer Erstausbildung
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- je Fr. 492.00, davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt Das Manko zum gebührenden Unterhalt beträgt je Fr. 293.00, davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt.
2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'125.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 215.00 Total Fr. 1'340.00 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 375.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Anwaltskosten der Klägerin 1 und des Klägers 2 gehen infolge Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin 1 und der Kläger
2 sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts
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