00.086.057
Verfügung vom 25. November 2025
5. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.057 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2025 Verfügung vom 25. November 2025 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.057 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2025
Verfügung vom 25. November 2025 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG vertreten durch MLaw Daria Barghi, Staatsanwältin
Zivil- und Strafklägerin 1 [...]
Zivil- und Strafklägerin 2 [...]
Beschuldigter: Mohamad Lamine Khelifati, geboren am 15. Februar 1997, von Afghanistan, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Strafverfahren betreffend mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Zustellung der Überweisung einer Anklage vom 14. November 2025 an den Beschuldigten und die Privatkläger zur Kenntnis.
2.
2.1
Die Beteiligten werden mittels separater Verfügung zur Hauptverhandlung vor Einzelrichter vorgeladen.
2.2
Die Anklägerin wird von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden.
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2.3
Den Privatklägern wird das Auftreten vor Gericht freigestellt.
3.
Es werden folgende Beweiserhebungen angeordnet:
3.1
Die Akten der Voruntersuchung werden beigezogen.
3.2
Der Beschuldigte wird befragt.
3.3
Es wird ein Übersetzer für Arabisch vorgeladen.
3.4
Der Beschuldigte hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung aktuelle Unterlagen zu den persönlichen finanziellen Verhältnissen (letzte Steuererklärung/-veranlagung, letzter Lohnausweis, aktuelle Lohnabrechnungen bzw. Buchhaltungsunterlagen, d.h. Jahresrechnung, Bilanz etc.) einzureichen.
4.
Die Parteien können schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel innert 10 Tagen stellen. Wird diese Frist nicht benützt, so wird angenommen, es werde auf Ergänzung der Beweismittel verzichtet. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen (Art. 331 Abs. 2 StPO).
5.
Bereits angemeldete Zivilansprüche können innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung beziffert und begründet werden. Unbezifferte, unzureichend begründete oder unzureichend belegte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Der Beschuldigte hat innerhalb der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob er sich an der Verhandlung durch einen Anwalt verteidigen lassen wird; wenn ja, so ist der Name des Anwalts mitzuteilen.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).
Form der Eingabe Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium des Strafgerichts
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