00.086.069
Verfügung vom 4. Dezember 2025
5. Dezember 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.069 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2025 Verfügung vom 4. Dezember 2025 Klägerin Larissa Bachmann, geboren am 20. September 1992, von Amsold...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.069 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2025
Verfügung vom 4. Dezember 2025 Klägerin Larissa Bachmann, geboren am 20. September 1992, von Amsoldingen, Schodolergasse 1, 5620 Bremgarten AG vertreten durch lic. iur. Regula Jäggi, chkp.ag Rechtsanwälte Notariat, Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG
Beklagter Atthakorn Bachmann-Sonsayan, geboren am 13. Juni 1997, von Thailand, c/o Elephant view camp, 219/1M.9, Tha Mai Ruak, TH-76130 Thayang, Phetchaburi
Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die Klage wurde dem Beklagten bereits zugestellt.
2.
Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
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Inhalt der Klageantwort
In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen und in einem Verzeichnis aufzuführen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 ZPO).
Lauf der Frist für die Klageantwort
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Familiengerichts
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