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Entscheid

00.086.079

Entscheid vom 27. November 2025

5. Dezember 2025Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.079 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2025 Entscheid vom 27. November 2025 Betroffener Andebrhan Yosiyas, geboren am 8. August 2023, von Eritrea...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.079 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2025

Entscheid vom 27. November 2025 Betroffener Andebrhan Yosiyas, geboren am 8. August 2023, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Betroffener Andebrhan Yaron, geboren am 10. November 2024, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Mutter Andebrhan Furtuna, geboren am 16. August 1996, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Vater Amine Robel, geboren am 12. März 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Gegenstand Regelung des Unterhalts

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die beigeheftete, durch das Familiengericht Lenzburg abgestempelte und von den Eltern am 10. Oktober 2025 unterzeichnete Vereinbarung betreffend Betreuung und Unterhalt wird richterlich genehmigt.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts

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