00.086.125
Verfügung vom 15. Oktober 2025
8. Dezember 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.125 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025 Verfügung vom 15. Oktober 2025 Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Meisterschwanden, 5616 Meisterschwan...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.125 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025
Verfügung vom 15. Oktober 2025 Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Meisterschwanden, 5616 Meisterschwanden vertreten durch Finanzverwaltung Meisterschwanden, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden
Gesuchgegnerin Susanna Blum, Lerchenweg 7, 5616 Meisterschwanden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2250048 des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 07.01.2025)
Die Gerichtspräsidentin verfügt: Der Gesuchgegnerin wird via Publikation im Amtsblatt über den Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens vom 10.02.2025 in Kenntnis gesetzt.
Die Gesuchgegnerin kann die genannte Eingabe samt Beilagen beim Bezirksgericht Lenzburg einsehen.
Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen ab Publikation gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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