00.086.127
Verfügung vom 11. November 2025
8. Dezember 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.127 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025 Verfügung vom 11. November 2025 Gesuchsteller Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Se...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.127 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025
Verfügung vom 11. November 2025 Gesuchsteller Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Ordnungsbussen, Tellistrasse 67, Postfach, 5001 Aarau
Gesuchgegner Istvan Molnar, Lauéstrasse 2, 5103 Wildegg
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 46697 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 14.03.2025) Ref. 2023 / 10689
Die Gerichtspräsidentin verfügt: Der Gesuchgegner wird via Publikation im Amtsblatt über den Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens vom 06.05.2025 in Kenntnis gesetzt.
Der Gesuchgegner kann die genannte Eingabe samt Beilagen beim Bezirksgericht Lenzburg einsehen.
Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen ab Publikation gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise Inhalt der Stellungnahme © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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