00.086.129
Verfügung vom 15. Oktober 2025
8. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.129 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025 Verfügung vom 15. Oktober 2025 Gesuchstellerin Hedwig Ernst, Steinacherstrasse 10, 8804 Au ZH vertret...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.129 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025
Verfügung vom 15. Oktober 2025 Gesuchstellerin Hedwig Ernst, Steinacherstrasse 10, 8804 Au ZH vertreten durch lic. iur. Thomas Käser, Rechtsanwalt und Notar, Zelglistrasse 15, 5001 Aarau
Gesuchsgegner Leonce Aspelin, Brosifeld 23, 5617 Tennwil
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2241675 des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 20.03.2024)
Die Gerichtspräsidentin verfügt: Der Gesuchgegner wird via Publikation im Amtsblatt über den Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens vom 12.11.2024 in Kenntnis gesetzt.
Der Gesuchgegner kann die genannte Eingabe samt Beilagen beim Bezirksgericht Lenzburg einsehen.
Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen ab Publikation gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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