00.086.131
Entscheid vom 17. November 2025
8. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.131 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025 Entscheid vom 17. November 2025 Gesuchstellerin: Viperia Invest AG, Ruessenstrasse 12, 6340 Baar vert...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.131 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2025
Entscheid vom 17. November 2025 Gesuchstellerin: Viperia Invest AG, Ruessenstrasse 12, 6340 Baar vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach, 5001 Aarau
Gesuchgegnerin: Michaela Mercedes Bopp, Zelglistrasse 24, 5600 Lenzburg
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Gesuchgegnerin wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, das Mietobjekt (3-Zimmerwohnung (inkl. Kellerabteil), 2. OG, Zelglistrasse 24, 5600 Lenzburg) innert 10 Tagen vollständig zu räumen und zu verlassen.
2.
Leistet die Gesuchgegnerin der vorstehend in Ziff. 1 festgesetzten Verpflichtung keine Folge, so kann sie zudem gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden. Art. 292 StGB lautet:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn er-lassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
3.
Beachtet die Gesuchgegnerin diesen Vollstreckungsbefehl nicht, hat die Gesuchstellerin dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg schriftlich Mitteilung zu machen. Die Polizei teilt der Gesuchstellerin den Ausweisungstermin mit. Auf diesen Zeitpunkt hin hat die Gesuchstellerin der Polizei deren Kosten vorzuschiessen, eine Umzugsfirma für die Räumung der Liegenschaft zu beauftragen und allenfalls für die Lagerung des Mobiliars usw. besorgt zu sein. Die Gesuchgegnerin hat der Gesuchstellerin diese Kosten zu ersetzen. Sollte die Gesuchstellerin © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 die Beauftragung einer Umzugsfirma auf den ihr mitgeteilten Termin versäumen, würde die Ausweisung auf unbestimmte Zeit verschoben.
4.
Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.
5.
Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'979.00 (inkl. MWSt. von CHF 448.00) zu bezahlen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Zivilgerichts
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