00.086.267
Entscheid vom 4. Dezember 2025
9. Dezember 2025Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.267 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2025 Entscheid vom 4. Dezember 2025 Klägerin Daniela Andrea Abadia Lopez, geboren am 17. September 1977,...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.267 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2025
Entscheid vom 4. Dezember 2025 Klägerin Daniela Andrea Abadia Lopez, geboren am 17. September 1977, von Zürich, Aeschstrasse 35, 5610 Wohlen AG vertreten durch lic. iur. Barbara Sramek, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Beklagter Miguel Angel Abadia Lopez, geboren am 24. März 1976, von Costa Rica, 250m oeste de los bomberos, CR- Nicoya, Guanacaste
Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die Ehe wird geschieden.
2.
2.1
Die gemeinsamen Kinder Michael, geboren am 11.05.2008, und Stefanie, geboren am 18.06.2009, werden unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
2.2
Die Obhut sowie der gesetzliche Wohnsitz der gemeinsamen Kinder befinden sich bei der Klägerin.
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4
2.3
In Anbetracht des Alters der Kinder wird von einer ausdrücklichen Regelung des Besuchs- und Ferienrechts abgesehen.
2.4
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung monatlich vorschüssig je Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00 zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen.
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich Fr. 1'313.30.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.
4.
4.1
Die Unterhaltsbeiträge (UHB) gemäss Ziffer 2.4. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per November 2025 mit 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2027, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die neuen Unterhaltsbeiträge sind wie folgt zu be rechnen und jeweils auf ganze Franken aufzurunden:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November des Vorjahres ___________________________________________________ 107.0
4.2
Bei den Unterhaltsbeiträgen wurde von folgenden Werten ausgegangen:
- Einkommen Klägerin (hypothetisch bei 100%-Pensum, netto inkl. 13. ML): Fr. 4'000.00 Vermögen (per 31.12.2023): Fr. 731'000.00
- Einkommen Beklagter (hypothetisch bei 100%-Pensum in Costa Rica): Fr. 1'000.00 Vermögen: Fr. 0.00
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4
5.
Eine Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben der Parteien findet in Anwendung von Art. 124b ZGB nicht statt.
6.
6.1
Den Ehegatten wird zu Alleineigentum zugewiesen, was sich aktuell in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.
6.2
Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
7.
7.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'377.70 den Kosten für die Übersetzung von Fr. 222.30 Total Fr. 3'600.00
7.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'377.70 den Kosten für die Übersetzung von Fr. 222.30 Total Fr. 3'600.00
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'125.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
7.2. Die Gerichtskosten werden den Ehegatten je zur Hälfte mit Fr. 1'800.00 auferlegt und mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'600.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'800.00 direkt zu ersetzen hat
8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4
siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 4