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Entscheid

00.086.331

Verfügung vom 28. November 2025

10. Dezember 2025Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.331 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2025 Verfügung vom 28. November 2025 Klägerin dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug vertreten durch...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.331 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2025

Verfügung vom 28. November 2025 Klägerin

dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug vertreten durch lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt, Kaistenbergstrasse 4, Postfach 161, 5070 Frick

Beklagter

Ertas Yilmaz, Wohnort unbekannt

Gegenstand

Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung

Der Gerichtspräsident verfügt:

Die Klage vom 7. November 2025 wird dem Beklagten zugestellt.

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 30 Tagen gesetzt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Zustellung an: [...] - den Beklagten (Publikation)

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Klageantwort

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Rheinfelden / Präsidium I des Zivilgerichts

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