00.086.341
Entscheid vom 26. November 2025
10. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.341 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2025 Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Gerichtspräsident Ackle Gerichtsschreiberin i.V. Vilus Kl...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.341 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2025
Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung
Gerichtspräsident Ackle Gerichtsschreiberin i.V. Vilus
Klägerin
Graziella Lo Iacono, (...) vertreten durch M. A. HSG Fabian Kleeb, Rechtsanwalt, Conrad & Partner, Weite Gasse 14, Postfach 49, 5401 Baden
Beklagter
Piero Primavera, geboren am 24. April 1984, von Italien, Via Rio Gianvenale 13/C, IT-36015 Schio (Vicenza)
Gegenstand
Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 112 ZGB
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage wird die am 11. Dezember 2014 vor Zivilstandesamt Schio (Italien), geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden.
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3.
Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Viale Stazione 36, 6501 Bellinzona, wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (AHV-Nr. 756.8389.1494.04, Freizügigkeitskonto Nr. 17-0395-533-2) einen Betrag von Fr. 3'919.35 zuzüglich Zins seit 11. Februar 2025 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (AHV-Nr. 756.4714.2911.90) bei der Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz (Vertrags-Nr. 921146 ID935745), zu überweisen.
4.
Die Parteien sind güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
Die Gerichtskosten von Total: Total Fr. 3'201.00
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.50 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'600.50 nachzuzahlen.
5.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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