00.086.419
Verfügung vom 20. August 2025
11. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.419 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2025 Verfügung vom 20. August 2025 Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Gipf-Oberfrick, Landstrasse 43, 507...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.419 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2025
Verfügung vom 20. August 2025 Gesuchstellerin
Einwohnergemeinde Gipf-Oberfrick, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick vertreten durch Gemeinde Gipf-Oberfrick, Abteilung Finanzen, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick
Gesuchsgegner
Daniel Horky, Landstrasse 35, 5073 Gipf-Oberfrick
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr.:20251239; Eingang am 29. Juli 2025)
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die Eingabe vom 28. Juli 2025 samt Doppel der Beilagen wird dem Gesuchsgegner zugestellt.
2.
Der Gesuchsgegner kann jederzeit beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg, das Gesuch samt Beilagen zur Einsicht verlangen.
3.
Dem Gesuchsgegner wird zur Stellungnahme (im Doppel) eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen.
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4.
Die Zustellung an den Gesuchsgegner erfolgt mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau.
5.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
6.
Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
7.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
8.
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg
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