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Entscheid

00.086.441

Entscheid vom 9. Dezember 2025 / SZ.2025.257

11. Dezember 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.441 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2025 Entscheid vom 9. Dezember 2025 / SZ.2025.257 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Gerichtsschre...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.441 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2025

Entscheid vom 9. Dezember 2025 / SZ.2025.257 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Gerichtsschreiberin Sybille Vocat-Hochstrasser

Gesuchstellerin: Belplan Immobilien AG, Neuwiesenstrasse 15, 8400 Winterthur

Gesuchsgegner: Lirim Orllati, geboren am 26. Juli 1999, von Oesterreich, Zentralstrasse 97, 5430 Wettingen

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner über die 3.5-Zimmerwohung, 1. OG, in der Liegenschaft an der Zentralstrasse 97 (inkl. Kellerabteil) in 5430 Wettingen seit 30. September 2025 aufgelöst ist.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Publikation dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO.

Im Unterlassungsfalle würde er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.

3.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Kantonspolizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat der Gerichtskasse Baden die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner (via Publikation im Amtsblatt)

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts

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