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Entscheid

00.086.459

Entscheid vom 3. Dezember 2025

11. Dezember 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.459 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2025 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Gesuchstellerin Charlotte Hafner, Hauptstrasse 16, 5042 Hirschthal Gesuch...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.459 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2025

Entscheid vom 3. Dezember 2025 Gesuchstellerin Charlotte Hafner, Hauptstrasse 16, 5042 Hirschthal

Gesuchsgegnerin Jeanine Chopin, Hauptstrasse 16, 5042 Hirschthal

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Mietobjekt 3-Zimmerwohnung an der Hauptstrasse 16 in 5042 Hirschthal per 30. September 2025 aufgelöst und die Ausweisung der Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt zulässig ist.

2.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt 3-Zimmerwohnung an der Hauptstrasse 16 in 5042 Hirschthal bis zum 18. Dezember 2025 zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Im Unterlassungsfalle wird sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilge­ richts Aarau polizeilich ausgewiesen.

3.

Die Stadtpolizei Aarau erhält nach Ablauf der obigen Frist auf Verlangen der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau den entsprechenden Auftrag.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

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5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts

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