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Entscheid

00.086.499

Verfügung vom 10. Dezember 2025

12. Dezember 2025Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.499 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2025 Verfügung vom 10. Dezember 2025 Beschwerdeführer Roland Boppart, Wannenhügelstrasse 14, 5610 Wohlen...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.499 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2025

Verfügung vom 10. Dezember 2025 Beschwerdeführer Roland Boppart, Wannenhügelstrasse 14, 5610 Wohlen AG

Schuldner Stefan Gabor, Zentralstrasse 54, 5610 Wohlen AG (aktueller Wohnort unbekannt)

Gegenstand Verfahren betreffend Beschwerde gem. Art. 17 ff. SchKG gegen Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens vom 18.11.2025 des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

1.1

Der Antrag gemäss Beschwerde vom 24.11.2025 sowie der Antrag gemäss Amtsbericht des Betreibungsamtes Wohlen vom 01.12.2025 werden dem Schuldner mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zugestellt.

Antrag des Beschwerdeführers:

Es sei das Betreibungsamt zu verpflichten, ergänzende amtliche Wohn-sitznachforschungen vorzunehmen.

Amtsbericht des Betreibungsamtes Wohlen:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

1.2

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Der Wortlaut der Beschwerde sowie des Amtsberichts samt jeweiligen Beilagen können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden.

2.

Dem Schuldner wird zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Zivilgerichts

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