00.086.525
Verfügung vom 4. Dezember 2025 / VF.2025.15
12. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.525 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2025 Verfügung vom 4. Dezember 2025 / VF.2025.15 Verfügung vom 4. Dezember 2025 Klägerin: Mila Hanna Károlyi,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.525 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2025
Verfügung vom 4. Dezember 2025 / VF.2025.15 Verfügung vom 4. Dezember 2025
Klägerin: Mila Hanna Károlyi, geboren am 16. Juli 2025, Lägernstrasse 18, 8303 Bassersdorf Beiständin: Daniela Strahm, Sozialdienst des Bezirks Kulm, Hauptstrasse 186, 5732 Zetzwil
Beklagte 1: Tímea Károlyiné Bakos Zoltanyivna, geboren am 29. März 1986, von Ungarn, Lägernstrasse 18, 8303 Bassersdorf
Beklagter 2: Árpád Tivadar Károlyi, geboren am 31. Juli 1972, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaft
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
1.1
Zustellung der Klage vom 17. November 2025 an den Beklagten 2 mittels Publikation zur Einreichung einer Klageantwort innert 10 Tagen.
1.2
Die Klagebegehren lauten wie folgt:
"1. Es sei das Kindesverhältnis zwischen dem Kind, Mila Hanna Károlyi, geb. 16. Juli 2025, und dem Beklagten rückwirkend auf die Geburt aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
2.
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Der Beklagte 2 hat innert 10 Tagen seit der Publikation ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblatt-ag.ch; Art.
141.
Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung).
3.
Zustellung der Klage an die Beklagte 1 zur Einreichung einer Klageantwort innert 10 Tagen.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Klageantwort
In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Lauf der Frist für die Klageantwort
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Familiengerichts
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