00.086.579
Verfügung vom 28. Oktober 2025 / SR.2025.581
15. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.579 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2025 Verfügung vom 28. Oktober 2025 / SR.2025.581 Gesuchstellerin A.S. Infinty Gym GmbH, Zofingerstrasse 61,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.579 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2025
Verfügung vom 28. Oktober 2025 / SR.2025.581 Gesuchstellerin A.S. Infinty Gym GmbH, Zofingerstrasse 61, 4665 Oftringen
Gesuchsgegner Sorin-Andrei Stasiuk, Alb- Zwyssigstrasse 78, 5430 Wettingen
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Inkasso-Nr: 3104183
Der Gerichtspräsident verfügt: Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens vom 17. Oktober 2025 an den Gesuchsgeger zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
Rechtsbegehren: In der Betreibung Nr. 22514795 vom Betreibungsamt Wettingen, 5430 Wettingen sei gestützt auf Art. 80 und 82 SchKG die Rechtsöffnung zu erteilen für:
Forderungssumme: 759 CHF nebst 5.0% Zins ab 28.06.2024 Zalungsbefehlskosten: 74.00 CHF
Alles unter Kosten- und Erledigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Wir velange eine Prozessentschädigung.
Rechtsöffnungstitel und Forderungsgrund: GYM-Abonnement, Periode 08.05.2024 – 07.05.2025, Rechnung vom 18.06.2024
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein End-entscheid getroffen. Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhand-lung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin behaupteten Tatsachen fällen.
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Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!
Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts
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