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Entscheid

00.086.587

Entscheid vom 08. Dezember 2025

16. Dezember 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.587 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2025 Entscheid vom 08. Dezember 2025 Gesuchstellerin Renovum AG, c/o André Roth AG, Theaterplatz 1, 5401...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.587 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2025

Entscheid vom 08. Dezember 2025 Gesuchstellerin Renovum AG, c/o André Roth AG, Theaterplatz 1, 5401 Baden vertreten durch André Roth AG, Theaterplatz 1, 5401 Baden

Gesuchsgegnerin Carmela Bonito, Bärengässli 2, 5610 Wohlen AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung / Vollstreckung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

1.1

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Loftwohnung A.2.2 im 2. Obergeschoss am Bärengässli 2 in 5610 Wohlen AG samt Parkplatz Nr. 8 bis spätestens am 23.12.2025 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen.

1.2

Für den Widerhandlungsfall wird als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet.

Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass durch das rechtzeitige Verlassen und Räumen eine kostenpflichtige Ausweisung durch die Polizei vermieden werden kann.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin ihren Vorschuss zurückzuerstatten. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 1'000.00 zu bezahlen.

3.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr.

100.00

zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offen-sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papier-form sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Zivilgerichts

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