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Entscheid

00.086.671

Entscheid vom 4. Dezember 2025

17. Dezember 2025Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.671 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2025 Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiberin S. Gökcen...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.671 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2025

Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung

Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiberin S. Gökcen

Klägerin

Rebecca Wespi, geboren am 31. August 1971, von Ossingen ZH und Wädenswil ZH, Hasli 250, 5630 Muri AG unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri AG

Beklagter

Hendrik Wespi, geboren am 3. Oktober 1972, von Deutschland, Wohnort unbekannt

Gegenstand

Verfahren betreffend Ehescheidung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Mit Klage vom 9. Januar 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge:

"1.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 5

Die am 10. Dezember 1999 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2.

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

3.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.

4.

Es seien die von den Parteien während der Ehe angesparten Austrittsleistungen hälftig zu teilen, und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, den der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruch auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurden die Parteien aufgefordert weitere Dokumente einzureichen.

2.2

Nachdem der Wohnort des Beklagten trotz intensiver Nachforschungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte, wurden die Verfügung vom 21. Januar 2025 sowie die Rechtsbegehren der Klage vom 9. Januar 2025 am 17. Februar 2025 öffentlich publiziert.

Der Beklagte liess sich innerhalb der publizierten Frist nicht vernehmen.

3.

Am 20. März 2025 erging folgende Verfügung:

1.

Die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 14, wird im vorliegenden Scheidungsverfahren ersucht, dem hiesigen Gerichtspräsidium binnen Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, bei welchen Vorsorgeeinrichtungen der Gesuchsteller

Name: Hendrik Wespi geboren am: 3. Oktober 1972 © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5

Nationalität: von Deutschland AHV-Nr.: 756.0515.7771.92 Wohnort: z.Zt. unbekannt

Vorsorgegelder angespart hat

2.

Es ist vorgesehen, auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten und dem Beklagten Frist zur Klageantwort anzusetzen (mittels Publikation).

4.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde der Beklagte aufgefordert, innert 20 Tagen eine Klageantwort einzureichen. Die Verfügung wurde am 12. Mai 2025 publiziert. Der Beklagte liess sich innerhalb der publizierten Frist nicht einvernehmen.

5.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde dem Beklagten eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Auch diese Verfügung wurde publiziert. Der Beklagte liess sich erneut nicht einvernehmen.

6.

6.1

Mit Vorladung vom 8. September 2025 wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen.

6.2

Die Vorladung wurde am 9. September 2025 publiziert.

7.

Die Verhandlung fand am 20. November 2025 statt. Der Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Klägerin stellte folgende ergänzende Anträge:

1.

Zu Ziffer 3 der Klage: Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

2.

Zu Ziffer 4 der Klage: Es sei auf die hälftige Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistungen zu verzichten.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5

Entscheid

1.

Die am 10. Dezember 1999 vor Zivilstandsamt Gossau ZH geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

3.

Die Vorsorgeeinrichtung von Rebecca Wespi, die Sammelstiftung Vita, Zürich Schweiz BVG, Postfach 8085 Zürich, wird gestützt auf Art. 280 ZPO und Art. 22 FZG richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von Rebecca Wespi (AHV-Nr. 756.3036.8583.64, Police-Nr. 110'406'254, Vertrags-Nr. 95'017'344) den Betrag von Fr. 4'365.90 zuzüglich Zins ab 10. Januar 2025 auf das Freizügigkeitskonto von Hendrik Wespi (AHV-Nr. 756.0515.771.92) bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

6.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, den auf ihn fallenden Kostenanteil von Fr. 1'500.00 direkt an die Gerichtskasse Muri zu bezahlen.

Da die Klägerin mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird deren Kostenanteil unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt.

6.2. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung der Entscheidgebühr, falls eine schriftliche Begründung dieses Entscheides verlangt wird (Gebührendekret).

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 5

Zustellung an: - die Klägerin (unentgeltliche Vertreter) - den Beklagten (Publikation)

und nach Rechtskraft im Dispositiv an: - die die Sammelstiftung Vita, Zürich Schweiz BVG, Postfach 8085 Zürich, (auszugsweise) - das Zivilstandsamt Muri (auszugsweise) - die Einwohnerkontrolle Muri als Meldestelle für das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) - die Gerichtskasse Muri Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Muri mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Muri, 4. Dezember 2025

Präsidium des Familiengerichts Muri

Die Gerichtspräsidentin:

S. Baumgartner

Bezirksgericht Muri Präsidium des Familiengerichts II © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 5