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Entscheid

00.086.689

Verfügung vom 1. Dezember 2025

16. Dezember 2025Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.689 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2025 Verfügung vom 1. Dezember 2025 Gesuchsteller: Emilio Ellecosta, c/o Regionales Pflegezentrum Baden, Wett...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.689 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2025

Verfügung vom 1. Dezember 2025 Gesuchsteller: Emilio Ellecosta, c/o Regionales Pflegezentrum Baden, Wettingerstrasse 27b, 5400 Baden Beistand: Roger Ellecosta, Rüteli 1, 5225 Bözberg vertreten durch MLaw Raphael Haltiner, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg

Gesuchsgegner 1: Reto Ellecosta, Ursprung 68, 5225 Bözberg

Gesuchsgegnerin 2: Kenia Helen Gonçalves de Oliveira Freitas Ellecosta, Ursprung 66, 5225 Bözberg

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch des Gesuchstellers wird den Gesuchgegnern 1 und 2 zugestellt.

2.

Den Gesuchgegnern 1 und 2 wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

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Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Präsidium 3 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg

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