00.086.771
Verfügung vom 19. November 2025 / SZ.2025.278
17. Dezember 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.771 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2025 Verfügung vom 19. November 2025 / SZ.2025.278 Gesuchstellerin: SotimCasa GmbH, Zweiackerstrasse 63, 8053...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.086.771 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2025
Verfügung vom 19. November 2025 / SZ.2025.278 Gesuchstellerin: SotimCasa GmbH, Zweiackerstrasse 63, 8053 Zürich
Gesuchsgegner: Mario Lopez, Bahnhofstrasse 60, 8957 Spreitenbach
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin verfügt: Zustellung des Gesuchs vom 5. November 2025 zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
Die Rechtsbegehren des Gesuchs lauten:
Erwägungen
1.
Die Gegenpartei sei zu verpflichten, das Mietobjekt 1.5-Zimmerwohnung 1. OG links (1101) an der Bahnhofstrasse 60 in 8957 Spreitenbach innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der gesuchstellenden Partei auszuhändigen.
2.
Verlässt die Gegenpartei das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, beim Gericht auf Kosten der Gegenpartei die Räumung der Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art.
223.
Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin behaupteten Tatsachen fällen.
Diese Verfügung wird dem Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Zivilgerichts
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2