Lexipedia

Entscheid

00.086.951

Verfügung vom 17. Dezember 2025

19. Dezember 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.951 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025 Verfügung vom 17. Dezember 2025 Klägerin: Maja Pavlovic, geboren am 15. August 1986, von Serbien, Keller...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.951 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025

Verfügung vom 17. Dezember 2025 Klägerin: Maja Pavlovic, geboren am 15. August 1986, von Serbien, Kellermattweg 20, 5107 Schinznach Dorf vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, FEHLMANN LAW Advokatur und Notariat, Neumarkt 2, Postfach, 5201 Brugg

Beklagter: Zoran Pavlovic, geboren am 2. Juli 1978, von Serbien, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung

Gestützt auf den unbenutzten Ablauf der Nachfrist zur Klageantwort

wird verfügt:

Erwägungen

1.

Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen.

2.

Falls eine der Parteien an der Verhandlung einen Übersetzer benötigt, ist dies dem Gericht innert

10.

Tagen seit Zustellung dieser Verfügung unter Angabe der Sprache mitzuteilen.

3.

Anlässlich der Hauptverhandlung wird eine Parteibefragung durchgeführt.

4.

Die Klägerin hat dem Gericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen:

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Belege über ein allfälliges (Ersatz-)Einkommen Krankenkassenpolice für sich und die Kinder für das Jahr 2026

5.

Eine allfällige Rechtsvertretung ist dem Gericht vor der Verhandlung mitzuteilen. Der Beizug einer Rechtsvertretung berechtigt nicht zur Verschiebung der Hauptverhandlung.

Hinweise

Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. 2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. 3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschä­ digung.

Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

Art. 167a ZPO Verweigerungsrecht unternehmensinterner Rechtsdienst

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

1.

Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn: a. sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist; b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und c. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde. 2 Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern. 3 Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten. 4 Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.

Präsidium 2 des Familiengerichts Bezirksgericht Brugg

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3