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Entscheid

00.086.969

Verfügung vom 10. Oktober 2025 (SR.2025.230)

19. Dezember 2025Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.969 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025 Verfügung vom 10. Oktober 2025 (SR.2025.230) Gesuchsteller: Staat Solothurn, 4500 Solothurn vertreten dur...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.969 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025

Verfügung vom 10. Oktober 2025 (SR.2025.230) Gesuchsteller: Staat Solothurn, 4500 Solothurn vertreten durch Zentrale Gerichtskasse, Amthaus 2, 4502 Solothurn

Gesuchsgegner: Stefan Rohrer, Scherbisweg 1, 5040 Schöftland

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr.: 22502056)

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Rechtsöffnungsbegehren vom 23. September 2025 steht dem Gesuchsgegner samt Beilagen beim Bezirksgericht in Kulm zur Einsichtnahme bereit.

2.

Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsgegner zur Einreichung einer Stellungnahme in zweifacher Ausführung eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid gefällt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

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Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts

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