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Entscheid

00.086.977

Klage vom 23. Juni 2025 und Verfügung vom 18. Dezember 2025

19. Dezember 2025Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.086.977 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025 Klage vom 23. Juni 2025 und Verfügung vom 18. Dezember 2025 Gesuchstellerin / Klägerin: Ameera Fazlic...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.086.977 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025

Klage vom 23. Juni 2025 und Verfügung vom 18. Dezember 2025 Gesuchstellerin / Klägerin: Ameera Fazlic, geboren am 9. Juli 2022, von Aarburg, Bernstrasse 26, 4852 Rothrist gesetzlich vertreten durch Edita Fazlic, Bernstrasse 26, 4852 Rothrist vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn Gesuchsgegner / Beklagter: Bilel Letaief, geboren am 7. August 1996, Rue Paul Goby 4, FR-06130 Grasse Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Massnahmen / Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhalt Klage vom 23. Juni 2025:

Erwägungen

1.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend per 1. Juni 2024 an den Unterhalt der Klägerin einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe vorerst ins richterliche Ermessen gestellt wird.

2.

Es sei der Beklagte vorsorglich für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF

500.00

zu bezahlen.

3.

Es seien die Unterhaltsbeiträge praxisgemäss zu indexieren.

4.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von vorerst CHF 2'000.00 zu bezahlen.

5.

Eventualiter sei der Klägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Gerichtspräsidentin verfügt: Die Klage (inkl. Gesuch um vorsorgliche Massnahmen) vom 23. Juni 2025 wird für den Gesuchsgegner / Beklagten im Amtsblatt publiziert. Dem Gesuchsgegner / Beklagten wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt. In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Zustellungen Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mit-teilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 5 des Familiengerichts

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