00.087.013
Entscheid vom 18.12.2025
19. Dezember 2025Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.013 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025 Entscheid vom 18.12.2025 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Zobrist Gesuchstel...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.087.013 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025
Entscheid vom 18.12.2025 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Zobrist
Gesuchstellerin ImmoSky AG, Spittelweg 2, 5034 Suhr vertreten durch lic. iur. Simone Köhli Müller, Feldeggstrasse 12, Postfach 1276, 8032 Zürich
Gesuchsgegner Mahmoud Abdel-Kader, geboren am 15. März 1983, von Langnau am Albis, Wohnort unbekannt
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte die Gesuchstellerin ein Konkursbegehren ein und stellte den Antrag, es sei der Konkurs über den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen.
1.
1.1 Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann ein Gläubiger gegen jeden Schuldner die Konkurseröffnung beantragen, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist. Dabei ist nicht das Fehlen eines festen Wohnsitzes entscheidend, sondern allein das unbekannt Sein des tatsächlichen Aufenthalts des Schuldners. Der Aufenthaltsort muss trotz zweckmässiger und zumutbarer Nachforschungen des Gläubigers, selbst mit behördlicher Hilfe, unauffindbar sein.
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Die Gesuchstellerin hat im Gesuch aufgezeigt, dass der Schuldner sich am 15. September 2023 in Buchs abgemeldet hat. Im Weiteren hat die Gesuchstellerin aufgezeigt (Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. März 2025, EB231223-L/U), dass der Gesuchsgegner keinen neuen Wohnsitz begründet hat.
2.2. Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen (Art. 190 Abs. 2 SchKG), wobei auch in seiner Abwesenheit entschieden wird (Art. 171 SchKG). Daher wurden die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 18. Dezember 2025, 09:00 Uhr vorgeladen. Wobei die Zustellung an den Schuldner per Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgte.
3.
An der angesetzten Konkursverhandlung ist der Schuldner nicht erschienen. Bis zur Konkursverhandlung wurde auch keine Zahlung durch den Gesuchsgegner geleistet. Der Gesuchsgegner ist seit längerer Zeit unbekannten Aufenthaltes. Der Aufenthalt liess sich trotz umfangreicher Nachforschungen nicht ermitteln. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfüllt und es ist der Konkurs über den Gesuchsgegner ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen.
4.
Der vorliegende Entscheid wird unverzüglich den Ämtern mitgeteilt (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 SchKG).
5.
Die Gesuchstellerin haftet gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 Abs. 1 SchKG).
6.
Die Kosten für die Konkurseröffnung werden gestützt auf Art. 52 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 SchKG). Infolge Geringfügigkeit werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Gerichtspräsident erkennt:
1.
Über Mahmoud Abdel-Kader, geboren am 15. März 1983, von Langnau am Albis, Wohnort unbekannt, letzter bekannter Wohnsitz Buchs AG, wird mit Wirkung ab 18. Dezember 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Erwägungen
2.
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Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
3.
Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
4.
Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).
5.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4
nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts
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