00.087.015
Entscheid vom 18. Dezember 2025
19. Dezember 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.015 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025 Entscheid vom 18. Dezember 2025 Gesuchstellerin: Unia Zentralsekretariat, 3015 Bern, vertreten durch...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.087.015 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2025
Entscheid vom 18. Dezember 2025 Gesuchstellerin: Unia Zentralsekretariat, 3015 Bern, vertreten durch Gewerkschaft Unia, Kompetenzzentrum Inkasso, 3001 Bern Gesuchsgegner: Zbigniew Waclaw Famulski, geb. am 16. März 1988, Aufenthaltsort unbekannt. Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22510312 des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 16. Juni 2025) für den Betrag von Fr. 247.80 nebst Zins zu 5.00 % auf Fr. 212.40 seit 1. Dezember 2024 und seit 1. Januar 2025 auf Fr. 35.40 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 80.00 ist zu 80% vom Gesuchsgegner und zu 20% von der Gesuchstellerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin Fr. 64.00 gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
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Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts
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