00.087.053
Entscheid vom 18. Dezember 2025 / VF.2025.51
22. Dezember 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.053 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2025 Entscheid vom 18. Dezember 2025 / VF.2025.51 Entscheid vom 18. Dezember 2025 / VF.2025.51 Besetzung Geri...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.087.053 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2025
Entscheid vom 18. Dezember 2025 / VF.2025.51 Entscheid vom 18. Dezember 2025 / VF.2025.51
Besetzung
Gerichtspräsidentin Alina Enkegaard Gerichtsschreiberin Seline Wissler
Klägerin Yona Kettner, geboren am 5. Juni 2025, von Deutschland, Wetentalstrasse 8, 5420 Ehrendingen Prozessbeiständin: Fiona Alfeld, c/o KESD Bezirk Baden, Gstühlplatz 2, 5400 Baden
Beklagter 1 Marco Kettner, geboren am 5. November 1987, von Deutschland, Alsenstrasse 3, DE-25436 Uetersen
Beklagte 2 Jennifer Kettner, geboren am 27. Juni 1989, von Deutschland, Wetentalstrasse 8, 5420 Ehrendingen
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaftsaberkennung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage wird das Kindsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte 1, Marco Kettner, geboren am 5. November 1987, Alsenstrasse 3, DE-25436 Uetersen, nicht der
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Vater der Klägerin Yona Kettner, geboren am 5. Juni 2025, Wetentalstrasse 8, 5420 Ehrendingen, ist.
2.
2.1. Die mit Entscheid vom 12. September 2025 (KEMN.2025.2174) für die Klägerin errichtete Prozessbeistandschaft wird aufgehoben.
2.1. Die mit Entscheid vom 12. September 2025 (KEMN.2025.2174) für die Klägerin errichtete Prozessbeistandschaft wird aufgehoben.
2.2 Die Prozessbeiständin wird von ihrer Pflicht entbunden, einen Schlussbericht einzureichen.
2.3 Die Mandatsträgerentschädigung wird auf Fr. 200.00 festgesetzt.
2.4 Die Entschädigung für die Mandatsführung geht einstweilen zulasten der Gemeinde Ehrendingen. Sie kann im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zurückgefordert werden.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Beklagten 2 auferlegt und mit ihrem Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - die Klägerin (Prozessbeiständin) - den Beklagten 1 (via Publikation im kantonalen Amtsblatt) - die Beklagte 2
Mitteilung nach Rechtskraft an: das regionale Zivilstandsamt Baden (mittels Formular) die Kontrollstelle gemäss Ausländerrecht der Gemeinde Ehrendingen (mittels Formular) die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Ehrendingen (mittels Formular) die Gemeinde Ehrendingen, KESR Koordinationsperson (2-fach, mit Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen) das Familiengericht Baden (zuhanden des Verfahrens KE.2025.01121), auszugsweise Ziff. 2 zur Kenntnis den Protokollband die Gerichtskasse Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
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Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Familiengerichts
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