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Entscheid

00.087.059

Entscheid vom 15. Dezember 2025

22. Dezember 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.059 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2025 Entscheid vom 15. Dezember 2025 Gesuchstellerin Stockwerkeigentümergemeinschaft Lindengasse 8 + 10, 5042...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.087.059 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2025

Entscheid vom 15. Dezember 2025 Gesuchstellerin Stockwerkeigentümergemeinschaft Lindengasse 8 + 10, 5042 Hirschthal vertreten durch Hans Hunziker Verwaltung AG, Sagiweg 218, 5054 Moosleerau vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, Postfach 2119, 5001 Aarau

Gesuchsgegner Martin Michael Jochum, Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend gesetzliches Pfandrecht für Stockwerkeigentümerbeiträge

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Die mit superprovisorischer Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts Aarau vom 19. November 2025 angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechtes gemäss Art. 712i ZGB und Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Abs. 2 und 3 sowie Art. 265 ZPO auf der Stockwerkeinheit Hirschthal / 96-7 des Gesuchsgegners für den Betrag von Fr. 24'219.56 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024 wird bestätigt.

2.

Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um gegen den Gesuchsgegner eine Klage auf definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts einzureichen.

Es gilt kein Stillstand der Fristen.

Wird eine Klage eingereicht, so bleibt die vorläufige Vormerkung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im gerichtlichen Hauptverfahren bestehen. Ansonsten wird die

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

vorläufige Eintragung auf Begehren des Gesuchsgegners beim Präsidium des Zivilgerichts Aarau im Grundbuch gelöscht.

Die Parteien werden im Weiteren darauf hingewiesen, dass im gegenseitigen Einverständnis beim Grundbuchamt direkt die Löschung der vorläufigen Eintragung verlangt werden kann. Die Kosten eines weiteren gerichtlichen Verfahrens würden diesfalls vermieden.

3.

Der Antrag, das Grundbuchamt Zofingen sei richterlich anzuweisen, auf dem Miteigentumsanteil Hirschthal / 632-7 des Gesuchsgegners ein Gemeinschaftspfandrecht für den Betrag von Fr. 867.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024 vorläufig vorzumerken, wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00 und den Grundbuchgebühren von Fr. 41.20, insgesamt Fr. 1'341.20, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess der Gesuchstellerin auferlegt.

Diese werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 650.00 verrechnet, so dass die Gesuchstellerin Fr. 691.20 nachzuzahlen hat.

5.

Es wird unter Vorbehalt einer anderen Entscheidung im Verfahren um definitive Eintragung keine Parteientschädigung zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll­ streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf­ schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll­ streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf­ schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Zivilgerichts

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