00.087.089
Verfügung vom 19. Dezember 2025
23. Dezember 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.089 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2025 Verfügung vom 19. Dezember 2025 Klägerin: Sandra Maria Poplawska, geboren am 3. Mai 1995, von Polen, Wei...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.087.089 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2025
Verfügung vom 19. Dezember 2025 Klägerin: Sandra Maria Poplawska, geboren am 3. Mai 1995, von Polen, Weiermattring 12, 5200 Brugg AG vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, FEHLMANN LAW Advokatur und Notariat, Neumarkt 2, Postfach, 5201 Brugg
Beklagter: Piotr Andrzej Poplawski, geboren am 9. Dezember 1985, von Polen, Wohnort unbekannt Zustelladresse: c/o Zak.ad Karny w Ja.le, Warzyce 467, PL-38-200 Jaslo
Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des
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Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Präsidium 1 des Familiengerichts Bezirksgericht Brugg
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