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Entscheid

00.087.121

Entscheid vom 22. Dezember 2025

23. Dezember 2025Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.121 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2025 Entscheid vom 22. Dezember 2025 Entscheid vom 22. Dezember 2025 Erblasserin: Sybille Palmira Luciano,...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.087.121 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2025

Entscheid vom 22. Dezember 2025 Entscheid vom 22. Dezember 2025

Erblasserin: Sybille Palmira Luciano, geboren am 29. Mai 1954, von Unterlangenegg, gestorben am 9. September 2024, wohnhaft gewesen Frohburgstrasse 66, 4663 Aarburg

Erbin: Jacqueline Broser, geboren am 12. Oktober 1977, von Unterlangenegg, Aufenthaltsort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Sicherungsinventar

Erwägungen

1.

Das Sicherungsinventar über den Nachlass von Sybille Palmira Luciano, geboren am 29. Mai 1954, von Unterlangenegg, gestorben am 9. September 2024, wohnhaft gewesen Frohburgstrasse 66, 4663 Aarburg, wird genehmigt.

2.

Über den Nachlass von Sybille Palmira Luciano, geboren am 29. Mai 1954, von Unterlangenegg, gestorben am 9. September 2024, wohnhaft gewesen Frohburgstrasse 66, 4663 Aarburg, wird am 22. Dezember 2025, 10.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.

3.

Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau beauftragt.

4.

Die Entscheidgebühr für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 200.00 wird der Erbschaft auferlegt.

Zustellung an: die Erbin (via Publikation), die Stadtkanzlei Aarburg, den Stadtrat Aarburg, das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg, das Konkursamt Zofingen, die leitende Konkursbeamtin, das Grundbuchamt Zofingen

Rechtsmittelbelehrung zu Ziffer 1 des Dispositivs (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Berufung zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung zu den Ziffern 2-4 des Dispositivs (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts

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