00.087.151
Entscheid vom 10. Dezember 2025
24. Dezember 2025Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.087.151 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2025 Entscheid vom 10. Dezember 2025 Gesuchstellerin Ilirjana Alimi, geboren am 28. Oktober 1995, von N...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.087.151 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2025
Entscheid vom 10. Dezember 2025 Gesuchstellerin Ilirjana Alimi, geboren am 28. Oktober 1995, von Nordmazedonien, Rosengässchen 3, 4310 Rheinfelden unentgeltlich vertreten durch Leonie Walkenhorst, Rechtsanwältin, M&D Advokatur Mediation, Marktgasse 44, Postfach, 4310 Rheinfelden
Gesuchsgegner Fljamur Alimi, geboren am 23. März 1993, von Nordmazedonien, Rheinbrückstrasse 13, 4332 Stein AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
[...]
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die gemeinsame Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens (OF.2024.24) vorläufig unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
Es wird festgestellt, dass die Mutter damit berechtigt ist, die Ausstellung, Erneuerung von Reisepässen und Reisevollmachten für Ejona alleine zu beantragen und zu unterschreiben sowie sämtliche im Alltag notwendigen Unterschriften alleine zu leisten.
1.
1.1
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 17. Juli 2024 wird dem Gesuchsgegner, Fljamur Alimi, geb. 23. März 1993, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit der Gesuchstellerin, Ilirjana Alimi, geb. 28. Oktober 1995, sowie mit der Tochter, Ejona Alimi, geb. 23. Juli 2021, persönlich, über Dritte oder über Medien (weder © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4 telefonisch noch per Mail, soziale Medien, Post etc.) in Kontakt zu treten oder sich ihnen weniger als 100 m anzunähern.
1.2
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 17. Juli 2024 wird dem Gesuchsgegner, Fljamur Alimi, geb. 23. März 1993, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, sich der Wohnung der Gesuchstellerin am Rosengässchen 3 in 4310 Rheinfelden weniger als 100 m anzunähern.
1.3
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
2.
2.1
Das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und der gemeinsamen Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, wird für mindestens ein Jahr ausgesetzt.
2.2
Sollte sich beim Gesuchsgegner ein ernstzunehmendes Interesse am Kontakt mit der Tochter ergeben,
so hätte er dies schriftlich dem Familiengericht Rheinfelden mitzuteilen (unter Angabe einer gültigen Adresse und unter Angaben, wie er sich die Ausübung des Kontaktrechts vorstellt), so wird mit dem vorliegenden Entscheid für den anschliessenden Zeitraum eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und der Beistandsperson folgende Aufgabe erteilt:
so hätte er dies schriftlich dem Familiengericht Rheinfelden mitzuteilen (unter Angabe einer gültigen Adresse und unter Angaben, wie er sich die Ausübung des Kontaktrechts vorstellt), so wird mit dem vorliegenden Entscheid für den anschliessenden Zeitraum eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und der Beistandsperson folgende Aufgabe erteilt:
Begleitete Besuche zwischen dem Gesuchsgegner und der Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, zu organisieren und aufzugleisen (im BBT oder ähnliches) und die entsprechende Finanzierung zu klären. Zu Beginn hätten die begleiteten Besuche für zwei Stunden alle 14 Tage stattzufinden.
3.3 Die Errichtung der Beistandschaft, die Bezeichnung der Beistandsperson sowie die allfällige stufenweise Ausdehnung des Kontaktrechts obliegt im massgebenden Zeitpunkt dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde.
3.4 Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilt, acht Stunden vor sowie während den (zukünftigen) Kontakten mit der Tochter weder Alkohol noch irgendwelche Betäubungsmittel zu konsumieren.
4.
Solange die Verfahren SF.2024.25, OF.2024.24 (Scheidung) oder weitere, damit zusammenhängende Verfahren pendent sind, hat der Gesuchsgegner Fljamur Alimi, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, gegenüber dem Gericht umgehend ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung).
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4
Eine allfällige Wohnsitzverlegung innerhalb der Schweiz ist dem Gericht ebenfalls umgehend schriftlich mitzuteilen.
5.
5.1. Der Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren SF.2024.25 sowie für das pendente Scheidungsverfahren OF.24.2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
5.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird in beiden vorgenannten Verfahren Leonie Walkenhorst, Rechtsanwältin, Rheinfelden, eingesetzt.
6.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Kosten der Übersetzung von Fr. 155.70, insgesamt Fr. 3'155.70, werden der Gesuchstellerin mit Fr. 1'500.00 und dem Gesuchsgegner mit Fr. 1'655.70 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Vertreterin Gesuchstellerin nach Rechtskraft des Verfahrens den Betrag von Fr. 2'984.00 (inkl. MwSt von Fr. 223.60) zu bezahlen.
Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Zustellung an: - die Gesuchstellerin (Vertreterin) - den Gesuchsgegner (falls nicht zustellbar: Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau) - die Kontrollstelle der Gemeinde Rheinfelden - das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nach Rechtskraft im Dispositiv)
Information an: - das Familiengericht Rheinfelden (Kindesschutzbehörde) betreffend Dispositiv Ziffer 3
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Rheinfelden / Präsidium II des Familiengerichts
© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 4