00.091.841
Entscheid vom 2. März 2026
13. März 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.091.841 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.03.2026 Entscheid vom 2. März 2026 Betroffene: Laura Maria Dussling, geboren am 16. Dezember 2016, von Egli...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.091.841 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.03.2026
Entscheid vom 2. März 2026 Betroffene: Laura Maria Dussling, geboren am 16. Dezember 2016, von Eglisau, Landstrasse 17a, 5073 Gipf-Oberfrick
Mutter: Larissa Elisabeth Dussling, geboren am 13. Oktober 1988, von Eglisau, Landstrasse 17a, 5073 Gipf-Oberfrick
Vater: Alexander Ismael Geiser, geboren am 17. Mai 1987, von Langenthal, Adresse unbekannt
Gegenstand: Regelung der elterlichen Sorge
Das Gericht erkennt:
Erwägungen
1.
Die elterliche Sorge über die Tochter Laura Maria Dussling, geb. 16. Dezember 2016, wird neu der Mutter Larissa Elisabeth Dussling alleine zugeteilt.
2.
Die Erziehungsgutschrift der AHV über Laura Maria Dussling wird der Mutter angerechnet.
3.
Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00 Die Gerichtskosten erhöhen sich um, wenn der Entscheid begründet werden muss. Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 100.00 auferlegt.
Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00 Die Gerichtskosten erhöhen sich um, wenn der Entscheid begründet werden muss. Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 100.00 auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.
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Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Laufenburg Familiengericht
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