00.092.495
Verfügung vom 21. Januar 2026 (SZ.2026.6)
24. März 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.092.495 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.03.2026 Verfügung vom 21. Januar 2026 (SZ.2026.6) Gesuchstellerin: Angestellten-Pensionskasse Bucher Schweiz,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.092.495 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.03.2026
Verfügung vom 21. Januar 2026 (SZ.2026.6)
Gesuchstellerin: Angestellten-Pensionskasse Bucher Schweiz, Murzlenstrasse 80, 8166 Niederweningen, vertreten durch Bucher-Guyer AG, Murzlenstrasse 80, 8166 Niederweningen, vertreten durch MLaw Katja Käufeler, Rechtsanwältin, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden Gesuchsgegnerin 1: Laura Zielke, Kaiserstrasse 5, DE-66955 Pirmasens Gesuchsgegner 2: Tobias Yannik Zielke, Kaiserstrasse 5, DE-66955 Pirmasens Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietkündigung / Mietausweisung(Rechtsschutz in klaren Fällen)
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Zustellung des Ausweisungsbegehrens vom 15. Januar 2026 (samt Beilagen) sowie der Eingabe vom 19. Januar 2026 (samt Beilagen) an die beiden Gesuchsgegner zur Erstattung einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen. Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei.
Nach Fristablauf wird der Entscheid ohne Verhandlung aufgrund der Akten getroffen.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Zurzach, Präsidium 2 des Zivilgerichts
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