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Entscheid

00.093.576

Entscheid vom 26. März 2026

10. April 2026Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.093.576 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.04.2026 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung: Gerichtspräsident Ch. Lüdi Arbeitsrichter H.J. Grevink Arbe...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.093.576 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.04.2026

Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung:

Gerichtspräsident Ch. Lüdi Arbeitsrichter H.J. Grevink Arbeitsrichter M. Hufschmid Arbeitsrichter O. Erdin Arbeitsrichterin S. Schauli Gerichtsschreiber M. Steger

Klägerin 1: Kim Sirovina, Kettstrasse 18a, 8370 Sirnach vertreten durch Joel Naef, Advokat, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch

Klägerin 2: Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53C, 8500 Frauenfeld

Beklagter: Anton Bibicaj, Eisenbahnstrasse 16, DE-79576 Weil am Rhein

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Arbeitsvertrag

Sachverhalt

1.

Die Klägerin 1 stellte mit Klage vom 2. Dezember 2025 folgende Rechtsbegehren (VZ.2025.30):

1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von brutto CHF 15'477.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem15.09.2024 (mittlerer Verfall) zu verurteilen.

2. Es seien vom Betrag gemäss Ziff. 1 vorstehend die gesetzlichen und reglementarischen arbeitnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und der Beklagte sei anzuweisen, diese Beiträge zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Versicherungsanstalten abzuführen.

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3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22403272, Betreibungsamt Region Möhlin (ZB vom 03.10.2024) zu beseitigen.

4. Es sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 104.00 Betreibungskostenersatz zzgl. Zins zu 5% seit dem 03.10.2024 an die Klägerin zu verurteilen.

5. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten des Beklagten. Rektifikation Rechtsbegehren vorbehalten.

Für die Vorbringen wird auf die Erwägungen verwiesen.

2.

Mit Klage vom 15. Januar 2026 stellte die Klägerin 2 folgende Rechtsbegehren (VZ.2026.5):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF netto CHF 4'906.65 zzgl. 5% Zins seit 14. November 2024 zu zahlen.

2. Dieses Verfahren sei mit dem bereits anhängigen Verfahren Kim Sirovina gegen den Beklagten (VZ.2025.30) zu vereinigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Für die Vorbringen wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurden die beiden Klagen unter der Verfahrensnummer VZ.2025.30 vereinigt. Zudem wurde der Beklagte, der seinen Wohnsitz von Möhlin nach Weil am Rhein verlegt hatte, aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung).

Die Zustellung der Verfügung an den Beklagten erfolgte auf dem Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Lörrach am 10. Februar 2026.

Der Beklagte nannte innert der bis am 2. März 2026 laufenden Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz.

4.

Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde dem Beklagten Frist für die Stellungnahme (Klageantwort) angesetzt. Die Zustellung an den Beklagten erfolgte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau am 10. März 2026. Die Frist von 10 Tagen lief bis am 20. März 2026.

5.

Der Beklagte liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen

Erwägungen

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[...]

Entscheid

1.

1.1. In Gutheissung der Klage der Klägerin 1 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 15'477.10 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2024 zu bezahlen.

1.2. Soweit der Beklagte den Nachweis für die Zahlung der gesetzlichen und reglementarischen arbeitnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Betrag von Fr. 15'477.10 brutto erbringt, dürfen diese Beiträge vom geschuldeten Bruttolohn in Abzug gebracht werden.

1.3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitgeberbeiträge auf dem genannten Bruttolohn an die Versicherungsträger abzuführen.

1.4. In der Betreibung Nr. 22403272, Betreibungsamt Region Möhlin (Zahlungsbefehl vom 03.10.2024) wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Dispositiv Ziffer 1.1. und 1.2. vorstehend beseitigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin 1 von Gesetzes wegen die Betreibungskosten zu ersetzen hat.

2.

In Gutheissung der Klage der Klägerin 2 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 4'906.65 netto nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2024 zu bezahlen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des

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Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Rheinfelden Arbeitsgericht II

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