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Entscheid

00.093.620

Verfügung vom 18. März 2026 (ST.2025.73)

10. April 2026Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.093.620 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.04.2026 Verfügung vom 18. März 2026 (ST.2025.73) Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenst...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.093.620 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.04.2026

Verfügung vom 18. März 2026 (ST.2025.73) Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, vertreten durch lic. iur. Stefan Kohler, Staatsanwalt, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Beschuldigter: Radoslaw Doberstein, geboren am 14. Mai 1995, von Polen, Godzimierz 9/1, PL-78-400 Szczecinek Gegenstand: Strafverfahren betreffend verbotenem Umgang mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen

Die Gerichtspräsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 24. Juni 2025 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Strafbefehl vom 24. Juni 2025 Beschuldigte: Doberstein Radoslaw, geb. 14.05.1995, von Polen, PL-78-400 Szczecinek, Godzimierz 9/1,

Sachverhalt:

Verbotener Umgang mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen, Art. 98a Abs.

Erwägungen

3.

lit. c SVG Die beschuldigte Person hat die Verkehrsregeln verletzt, indem sie vorsätzlich ein Gerät, welches nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt ist, zu solchen Zwecken verwendet. Die beschuldigte Person wurde am 28.05.2025 um 18.55 Uhr in 5322 Koblenz, Grenzübergang/Einreise, vom Zoll Aargau kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sie auf dem Smartphone eine Radarwarn-App installiert hatte und diese auch in Betrieb war. Dadurch hat die beschuldigte Person wissentlich und willentlich rechtswidrig ein Gerät dazu verwendet, vor behördlichen Kontrollen des Strassen-verkehrs zu warnen, welches nicht primär dazu bestimmt ist. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 98a Abs. 3 Bst. c SVG Der Beschuldigte wird verurteilt zu: Einer Busse von CHF 500.00. – Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Den Kosten: Strafbefehlsgebühr CHF 500.00 und Rechnungsbetrag CHF 1'000.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post am 21. Juli 2025, Untersuchungsakten [UA] act. 16 ff. und 25) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.

3.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. September 2025 (UA act. 27) äusserte sich die Staatsanwaltschaft zu den Vorbringen des Beschuldigten in seiner Einsprache vom 14. Juli 2025 und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist bis am 10. Oktober 2025 mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalte oder nicht.

4.

Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Daher überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 die Verfahrensakten dem hiesigen Gerichtspräsidium zur Durchführung des Hauptverfahrens.

5.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit und somit Gültigkeit der von ihm erhobenen Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

6.

Die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl stellt eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Einsprache ist insbesondere dann ungültig, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten worden ist (Schwarzenegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Bei Ungültigkeit der Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, [nachfolgend: BSK StPO I-Bearbeiter], Art. 356 N 2). Der Strafbefehl vom 24. Juni 2025 wurde eingeschrieben und mit Rückschein versandt und dem Beschuldigten am 7. Juli 2025 zugestellt (UA act. 14). Die Einsprachefrist begann in Anwendung von Art. 90 StPO am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am 17. Juli 2025. Die Einsprache des Beschuldigten wurde zwar am 14. Juli 2025 der polnischen Post übergeben. Für die Wahrung der Frist ist jedoch der Zeitpunkt der Übergabe an die Schweizerische Post zur Weiterbeförderung massgebend. Diese erfolgte gemäss den Akten erst am 21. Juli 2025 (UA act. 25), womit die Einsprache verspätet erhoben wurde. Daher ist auf die Einsprache nicht einzutreten und der Strafbefehl vom 24. Juni 2025 erwächst in Rechtskraft.

7.

Gestützt auf Art. 417 StPO hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten so-wie seine eigenen Kosten zu tragen, da er das vorliegende Verfahren verursacht hat. In Anwendung von § 16 GebührD ist die Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen.

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

1.

Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst.

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Zustellung an: den Beschuldigten (Einschreiben/Rückschein – Publikation)

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Zurzach Präsidium des Strafgerichts Zurzach

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