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Entscheid

00.093.756

Urteil vom 30. März 2026

13. April 2026Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.093.756 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.04.2026 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin L. Masoch Ank...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.093.756 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.04.2026

Urteil vom 30. März 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin L. Masoch

Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG vertreten durch Mlaw Janina Biland, Staatsanwältin, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg

Strafklägerin: […]

Beschuldigter: Hossein Ghasemi, geboren am 3. Februar 1991, von Iran, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Strafverfahren betreffend versuchte Nötigung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art.

34.

und Art. 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00.

3.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

4.

Die Untersuchungshaft von einem Tag (15. Februar 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe, so dass sich die Gesamtsumme der Geldstrafe auf Fr. 1'170.00 reduziert.

5.

Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 900.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

6.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) der Zeugenentschädigung von Fr. 57.45 Total Fr. 1'057.45

Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 1'057.45 auferlegt.

7.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

8.

Die Strafklägerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Berufung (Art. 398 ff. StPO)

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).

Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)

Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.

Bezirksgericht Brugg Präsidium des Strafgerichts

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