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Entscheid

00.093.826

Verfügung vom 16. Februar 2026

14. April 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.093.826 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.04.2026 Verfügung vom 16. Februar 2026 Gesuchstellerin Politische Gemeinde Schlieren, 8952 Schlieren vertre...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.093.826 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.04.2026

Verfügung vom 16. Februar 2026 Gesuchstellerin Politische Gemeinde Schlieren, 8952 Schlieren vertreten durch Finanzverwaltung Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren

Gesuchsgegner Beat Xaver Schmid, Avenue Aristide Briand 79, FR-94118 Arcueil Cedex

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch wurde dem Gesuchsgegner bereits zugestellt.

2.

2.1

Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt.

2.2

Der Gesuchsgegner hat innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt (http:// www.amtsblatt.ag.ch).

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

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Hinweise

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts

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