00.094.080
Entscheid vom 16. April 2026
20. April 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.080 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.04.2026 Entscheid vom 16. April 2026 Gesuchsteller Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sek...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.080 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.04.2026
Entscheid vom 16. April 2026 Gesuchsteller Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Ordnungsbussen, Postfach, 5001 Aarau
Gesuchsgegner Walter Werner Schönfeld, Steinhüslistrasse 1, 8964 Rudolfstetten
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 22502560 des Regionalen Betreibungsamtes Mutschellen-Kelleramt (Zahlungsbefehl vom 16.07.2025) für den Betrag von Fr. 1'100.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Gesuchsteller seinen Vorschuss von Fr. 250.00 zurückzuerstatten.
3.
Die Parteikosten des Gesuchstellers sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
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Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts
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