00.094.180
Verfügung vom 26. Februar 2026
21. April 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.180 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.04.2026 Verfügung vom 26. Februar 2026 Antragsteller Kanton Aargau, vertreten durch Gerichte Kanton Aargau Ge...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.180 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.04.2026
Verfügung vom 26. Februar 2026
Antragsteller Kanton Aargau, vertreten durch Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Verurteilter Dieter Eigner, geboren am 29. Mai 1968, von Deutschland, Hinterdorfstrasse 2, 5603 Staufen
Gegenstand Verfahren betreffend Gesuch um Nachzahlung von gestundeten Prozesskosten
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Das Nachzahlungsverfahren für das Strafgericht wird eröffnet.
2.
Zustellung der Eingabe des Obergerichts des Kantons Aargau, Zentrale Inkassostelle, vom 19. Februar 2026 an den Verurteilten zur Kenntnisnahme.
3.
Die Akten des Verfahrens ST.2025.57 werden beigezogen.
4.
Der Verurteilte wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung sämtliche Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über seine Auslagen einzureichen, insbesondere:
aktuelle Lohnausweise (bei selbständig Erwerbenden: Bilanz und Erfolgsrechnung); allfällige Rentenverfügungen; Angaben zu tatsächlich bezogenen Unterhaltszahlungen; aktuelle Steuererklärung;
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Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung (bei Eigentumswohnung: Hypothekarvertrag); Krankenkassenpolice der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) inkl. Beleg zu allfälliger Prämienverbilligung; Belege und Angaben zu Auslagen für den Arbeitsweg; falls PW unverzichtbar: Begründung und Nachweis, weshalb (bspw. Arbeitsort, Arbeitszeit, fehlender Anschluss von öffentlicher Verkehrsmittel); Belege zur berufsbedingten auswärtigen Verpflegung (inkl. Angaben zu einem möglichen Bezug von verbilligtem Essen wie Kantine); Schuldenverzeichnis (Betreibungsregisterauszug genügt nicht); Belege zu (regelmässig) geleisteten Abzahlungen; Anzahl und Alter der vom Verurteilter unterstützten Kinder; Nachweis und Höhe von tatsächlich (regelmässig) geleisteten Unterhaltszahlungen an unterstützungsberechtigte Kinder und Ehegatten; etc.
5.
Der Verurteilte hat sich innert derselben Frist über Folgendes zu äussern:
die Höhe eines allfälligen Einkommens seines Ehegatten oder Konkubinatpartners die Auslagen des Ehegatten oder Konkubinatpartners, sofern er mit diesem in einem Haushalt lebt.
6.
Alle geltend gemachten Auslagen (inkl. Schuldentilgung, Steuern, Alimente usw.) können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Bezahlung mittels Belege nachgewiesen wird.
7.
Der Verurteilte hat innert 20 Tagen mitzuteilen, wie er die Forderung zu begleichen gedenkt.
8.
Bei Nichtbeachten der Frist wird davon ausgegangen, dass der Verurteilte in der Lage ist, den Betrag von CHF 6'242.35 in monatlichen Raten à CHF 300.00 zu bezahlen.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO). Form der Eingabe Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
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Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Strafgerichts
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