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Entscheid

00.094.246

Verfügung vom 20. April 2026

22. April 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.246 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.04.2026 Verfügung vom 20. April 2026 Klägerin: Katarina Radenovic, geboren am 1. Dezember 1992, von Serbien, Sch...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.246 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.04.2026

Verfügung vom 20. April 2026 Klägerin: Katarina Radenovic, geboren am 1. Dezember 1992, von Serbien, Schlüsselstrasse 25, 5222 Umiken vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, FEHLMANN LAW Advokatur und Notariat, Neumarkt 2, Postfach, 5201 Brugg

Beklagter: Ivan Radenovic, geboren am 8. Dezember 1991, von Serbien, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Zustellung des Schlussvortrags der Klägerin vom 16. April 2026 an den Beklagten zur Wahrung des Replikrechts innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Falls der Beklagte Einsicht in die Akten wünscht, kann er diese am Bezirksgericht Brugg einsehen.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, ergeht der Endentscheid (Art. 147 Abs.

Erwägungen

2.

Zivilprozessordnung).

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

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Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Familiengerichts

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