00.094.318
Entscheid vom 21. April 2026
22. April 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.318 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.04.2026 Entscheid vom 21. April 2026 Gesuchsteller: Dionysios Kopitsis, Rotrischweg 2, 5443 Niederrohrdorf ve...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.318 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.04.2026
Entscheid vom 21. April 2026 Gesuchsteller: Dionysios Kopitsis, Rotrischweg 2, 5443 Niederrohrdorf vertreten durch UTA Immobilien AG, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden
Gesuchgegner 1: Sebastian Michal Wcislo, Breitenweg 28, 5703 Seon
Gesuchgegnerin 2: Jowita Barbara Maslag, z.Zt. Wohnort unbekannt
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mieterausweisung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die Gesuchgegner werden unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, das Mietobjekt (Breitenweg 28, 5703 Seon) innert 10 Tagen vollständig zu räumen und zu verlassen.
2.
Beachten die Gesuchgegner diesen Vollstreckungsbefehl nicht, hat der Gesuchsteller der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schriftlich Mitteilung zu machen. Die Polizei teilt dem Gesuchsteller den Ausweisungstermin mit. Auf diesen Zeitpunkt hin hat der Gesuchsteller der Polizei deren Kosten vorzuschiessen, eine Umzugsfirma für die Räumung der Liegenschaft zu beauftragen und allenfalls für die Lagerung des Mobiliars usw. besorgt zu sein. Die Gesuchgegner haben dem Gesuchsteller diese Kosten zu ersetzen. Sollte der Gesuchsteller die Beauftragung einer Umzugsfirma auf den ihm mitgeteilten Termin versäumen, würde die Ausweisung auf unbestimmte Zeit verschoben.
3.
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Die Entscheidgebühr von CHF 1'084.00 (inkl. Kosten für amtliche Publikationen) wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Zivilgerichts
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