00.094.438
Urteil vom 8. April 2026
23. April 2026Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.438 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.04.2026 Urteil vom 8. April 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin: S. Humbel, Gerichtsschreiberin S. Bösch Ankläge...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.438 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.04.2026
Urteil vom 8. April 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin: S. Humbel, Gerichtsschreiberin S. Bösch
Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg vertreten durch MLaw Daria Barghi, Staatsanwältin
Zivil- und Strafklägerin 1: S. Meierhans Ruf, wohnhaft in 5033 Buchs AG
Zivil- und Strafklägerin 2: S. Varga, wohnhaft in 5210 Windisch
Beschuldigter: Mohamad Lamine Khelifati, geboren am 15. Februar 1997, von Afghanistan, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Strafverfahren betreffend mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
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- des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.
2.
Der Beschuldigte wird teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 1. Mai 2025 sowie in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen und gestützt Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
3.
Die beschlagnahmte Imitationswaffe wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.
4.
Die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
7.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1500.00 b) andere Auslagen Fr. 747.50 Total Fr. 2247.50
Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 2'247.50 auferlegt.
8.
Der Beschuldigte hat seine Kosten selbst zu tragen.
Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO)
Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
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Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO).
Berufung (Art. 398 ff. StPO)
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v.
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§ 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)
Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.
Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Strafgerichts
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