00.094.514
Verfügung vom 20. April 2026, SZ.2026.43
24. April 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.514 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 24.04.2026 Verfügung vom 20. April 2026, SZ.2026.43 Verfügung vom 20. April 2026 Betroffene: Tallfinds KLG, Chriesigasse 10, 5745 Safenwil...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.514 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 24.04.2026
Verfügung vom 20. April 2026, SZ.2026.43 Verfügung vom 20. April 2026
Betroffene: Tallfinds KLG, Chriesigasse 10, 5745 Safenwil
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Zustellungen
Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mitteilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts
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