00.094.526
Entscheid vom 20. April 2026
24. April 2026Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.526 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.04.2026 Entscheid vom 20. April 2026 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin J. Blattmann Kl...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.526 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.04.2026
Entscheid vom 20. April 2026 Besetzung
Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin J. Blattmann
Klägerin
Bibi Nadia Hashimi, geboren am 9. April 1998, von Afghanistan, Adresse dem Gericht bekannt, unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Keller, SCHIBLI&PARTNER Advokatur und Notariat AG, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 57, 5001 Aarau 1
Beklagter
Sarwary Rafi, Wohnort unbekannt
Gegenstand
Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die am 30. Mai 2016 in Pakistan geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die elterliche Sorge über die Kinder Mohammad Haris Sarwari, geboren am 22. März 2017 und Aayat Sarwari, geboren am 4. September 2020, wird der Klägerin zugeteilt.
3.
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Die Kinder Mohammad Haris Sarwari, geboren am 22. März 2017 und Aayat Sarwari, geboren am 4. September 2020, werden unter die Obhut der Klägerin gestellt.
4.
Auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts wird angesichts der geografischen Verhältnisse verzichtet.
5.
Die Erziehungsgutschriften für die Kinder Mohammad Haris und Aayat werden gesamthaft der Klägerin angerechnet.
6.
Es wird festgestellt, dass die Parteien zurzeit finanziell nicht in der Lage sind, sich gegenseitig nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.
7.
Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beklagte aktuell nicht leistungsfähig ist, um der Klägerin Beiträge an den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu bezahlen.
8.
Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
9.
Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird mangels Vorsorgeguthaben verzichtet.
10.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00, den Kosten der Übersetzung von Fr. 70.00, insgesamt Fr. 4'570.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'285.00 auferlegt.
Die Gerichtskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin wird mit Fr. 4'991.00 (inkl. Fr. 374.00 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
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Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Hinweis zur Namensänderung
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 ZGB).
Zuständig zur Entgegennahme dieser Erklärung in der Schweiz ist jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung (Art. 13 Abs. 1 ZStV).
Bezirksgericht Aarau Präsidium des Familiengerichts Aarau II
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