00.094.568
Entscheid vom 23. April 2026
27. April 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.568 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026 Entscheid vom 23. April 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Fachrichter C. Mathis Fachric...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.568 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026
Entscheid vom 23. April 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Fachrichter C. Mathis Fachrichter D. Emmenegger Gerichtsschreiberin S. Ludwig
Betroffener: Ilias Daniel Papini [...]
Mutter: Sarah Silvia Christina Papini [...]
Vater: Mohamed Tounsi, geboren am 1. April 1985, von Deutschland, Wohnort unbekannt
Beistand: […]
Gegenstand: Aufhebung einer Massnahme / Prüfung Bericht ohne Rechnung
Das Gericht erkennt:
Erwägungen
1.
Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird per sofort aufgehoben.
2.
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Der für die Periode vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2025 erstattete Bericht wird als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt sowie der Beistand unter Verdankung der geleisteten Dienste aus seinem Amt entlassen und im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet.
3.
Der Beistand hat die Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren.
4.
Auf eine Mandatsentschädigung wird verzichtet.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Es wird auf die Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht.
Diese lauten wie folgt:
"Art. 454 ZGB
1.
Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch
widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2.
Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die
Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3.
Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der
geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4.
Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale
Recht massgebend.
Art. 455 ZGB
1.
Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
2.
Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung
begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
3.
Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so
beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."
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Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Brugg Familiengericht Brugg
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