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Entscheid

00.094.584

AS.2025.18/Urteil vom 12. März 2026

30. April 2026Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.584 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.04.2026 AS.2025.18/Urteil vom 12. März 2026 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207/Täfernhof...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.584 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.04.2026

AS.2025.18/Urteil vom 12. März 2026 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207/Täfernhof, 5405 Dättwil AG, vertreten durch lic. iur. Anna Wiedenhofer, Staatsanwältin Zivil- und Strafklägerin 1: [...] Zivil- und Strafkläger 2: [...] Zivil- und Strafkläger 3: [...] Zivilkläger 1: [...] Zivilkläger 2: [...] Zivilklägerin 3: [...] Zivilkläger 4: [...] Beschuldigter: Aleksandar Stankovic, geboren am 7. Juli 1970, von Serbien, Backa 25, RS-25250 Odzaci Wohnort unbekannt amtlich verteidigt durch lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, SCHIBLI & PARTNER AG, Cordulaplatz 1, 5400 Baden Gegenstand: Strafverfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung

Das Gericht erkennt:

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a-c StPO für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind erfüllt.

2.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. November 2025 wird zum Urteil erhoben. Die Anklageschrift lautet sinngemäss:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig: des gewerbsmässigen Betrugs gemäss aArt. 146 Abs. 1 und 2 StGB; der Urkundenfälschung gemäss Art.251 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40, Art. 42 Abs. 4, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 4'000.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen auszusprechen.

3.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 55 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

4.

Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

5.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.

6.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen der Zivil- und Strafkläger dem Grundsatz nach anerkennt.

7.

Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur sachgemässen Verfügung übergeben.

1.

Tablet

1.

Flyer

1.

USB-Stick

3.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Untersuchungskosten Fr. 3'352.75 d) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7'137.65 e) den Spesen Fr. 266.60 Total Fr. 13'157.00

Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. c) und e) im Gesamtbetrag von Fr. 6'019.35 auferlegt.

4.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, 5402 Baden, wird eine Entschädigung von total Fr. 7'137.65 (inkl. MwSt. von Fr. 534.85 und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. d) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO.

Das Urteil wird dem unbekannt abwesenden Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt

Berufung (Art. 398 ff. StPO) Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, welche Beweisanträge gestellt werden. Mit der Berufung kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs.

5.

StPO). Die Frist für Erklärung der Berufung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden

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Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Erklärung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung erklärt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

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